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EL CONSUMIDOR Y LA COMERCIALIZACIÓN TURÍSTICA EN LA UNIÓN EUROPEA

AUSTRIA

 

E n t w u r f
V E R 0 R D N U N G
des Bundesministers für wirtachaftliche Angelegenheiten
über die Umsetzunq des Art. 7 der Richtlinie des Rates
vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (9C/314/EWG) Im
österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordung- RSV)
Aufgrund des § 169 Z 6 der Gewerbeordnung 1994 (Gew 1994) BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BG1 Y Nr. 10/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. ABl. Nr. T, 1-58 vom 23. Juni 1990, Seite 39, im Fall der Insolvenz das Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstaltar) mit Standort in Österreich anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreisen ist in folgenden Fällen anzunehmen:

1. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines holchen mangels Vermögens,

2. bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder einer Vorverfahrens,

3. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und,

4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

 

§ 2. Im Sinne dieser Verardnung sind:

1. Pauschalreisen:

Die im voraus festgelete Verbindung vo mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung. Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gegamtleistung ausmachen.

2. Veranstalter:

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.

3. Vermittler.

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

4. Buchender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

5. Reisender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender) , jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

6. Abwickler:

Eine Stelle im Inland, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat, und die gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

7. Quartal:

Erstes Quartal= der erste bis dritte Monat,

zweites Quartal= dar vierte bis sechste Monat

drittes Quartal= der siebente bis neunte Monat und

viertes Quarzal= der zehnte bis zwölfte Monat des jeweiligen

wirtschaftsjahres des Veranstalters.

2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines

§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzugtellen, daß dem Reisenden

1. erstattet werden:

a) die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des veranstalters nicht erbracht wurden und

b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind und

2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs.l sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs.3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei dann, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs.l hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

1.durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß der §§ 4 und 5 oder

2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

Abdeckung des Risikos durch
Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungasumme

§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat mindestens zu betragen:

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die

1. Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, zehn v.H. des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,

2. Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr (Charterketten von mindestens drei Hin- und Rückflügen) oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, zehn v.H. des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch fünf Mio. os, wobei die jeweils höhere Versicherungesumme einzudecken ist und,

3. ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, fünf v.H. des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.

(2) in folgenden Fällen ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs.l zugrundezulegen:

l. im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit und

2. bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als fünf v. H.

(3) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als zehn v.H. des Reisepreises oder als Restzahlung früher als fünf Tage vor Reiseantritt, hat die sich nach den Abs.l und 2 ergebende Versicherungssumme jeweils die doppelte Höhe zu betragen. Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 20 v.H. des Reisepreises dürfen jedenffalls nicht übernommen werden,

(4) Im Falle einer Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr gegenüber dem entsprechenden Quartal des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als zehn v.H., ist die sich nach den Abs.l bis 3 ergebende Versicherungssumme unverzuglich entsprechend anzupassen.

Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1. auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

2. dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,

3. der Veranstalter die § 8 Abs.6 Z 2 genanngen Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,

4. der Veranstalter die im § 8 Abs.7 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat

5. der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe oder Laufzeit der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden Meldung zu erstatten hat,

6. § 156 Abs.3 des Veraicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl,Nr 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und

7. § 158 c Abs.1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist, Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs.2 des versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Abdeckung des Risikos durch Garantie
(Bankgarantie oder Garantieerklärung
einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

§ 6. Durch die Garantie hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem den §§ 4 und 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Informationspflichten des Veranstalters
und des Vermittlers

§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihn verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben aufzunehmen:

1. die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 8 Abs.5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

2. den Versicherer gemäß 3 Abs.3 Z 1 oder den Garanten gemäß, § 3 Abs.3 Z 2,

3. die Versicherunggscheinnummer (Polizzennummer,) oder die Nummer der Garantie,

4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und

5. den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.

(2) Der Vermiltler hat den Buchenden nachweislich übe die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs.3 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die in die detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß Abs.l aufgenommenen Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen

(3) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über:

l. den Sitzstaat des Veranntalters,

2. das Bestehen eines Sicherheitssystems und die! Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem und

3. das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems

Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

(4) Erfolgt die Buchung der Pauechalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die in den Abs.l und 3 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in zchriflicher Form auszuhändigen.

3. Abschnitt
Veranstalterverzeichnis

§ 8.(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (veranstalterverzeichnis) einzurichten.

(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten.

l. den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung, und die Standorts weiterer Betriebssätten,

2. die Nummer, unter der der Veranstalter in das Verarstalterverzeichnis gemäß § 8 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

3. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs.3,

4. den Versicherer gemäß § 3Abs.3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs.3 Z 2 und

5. den Abwickler gemäß6 § 2 Z 6.

(3) Gewerbetreibende, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordung (§ 11 Abs.l) Pauschalreisen veranstalten, haben innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen. Gewerbetireibende, die zuM Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 11 Abs.l) noch keine Pauschalreisen veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in da Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.

(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,

2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftzjahr,

b) im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit in diesem Wirtschaftsjahr und

c) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als fünf v.H., den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umzatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und

3. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs.4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs.4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das veranstalterverzeichnis gemäß Abs-4 nicht vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der im Abs.4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.

(6) Nach der Eintragung in den Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 3l. Jänner jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten au erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

l. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich be-rechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,

2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit gegangenen Wirtschaftsjahr und

b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als fünf v.H., den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vora-ngegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstalertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und

3. den Abwickler gemäß § 2 Z 6

(7) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an das Bundesministerium für wirtschaflliche

Angelegenheiten zu erstatten:

1. jede Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr gegenüber dem entsprechenden Quartal des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um mehr als zehn v.H. und

2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.

(8) Das Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat.

§ 9. (1) Zur Kontrolle der Versicherungen gemäß § 4 und der Garantien gemäß § 6 ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:

1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 8 Abs.4 Z 2, gemäß § 8 Abs.6 Z 2 und gemäß § 8 Abs.7 Z 1 an der Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der verangtaltertätigkeit und

2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiessummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied den Beirates hat ein Beamter des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden, des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Pachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Reiseb-ürowesens aufzuweisen haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredi- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Einsatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabstanden, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten.

(6) Der Beirat hat cine Getschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs.1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist, ü

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs.l und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen,

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verstöße

§ 10. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerksordung 1994 zu bestrafen.

(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 bewirkt, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs.1 Z

3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

Inkrafttraten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit l. Dezember 1997 in Kraft, soweit ims Abs.2 nicht anderes bestimmt wird

(2) § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 dieser Verordnung treten mit dem letzten Tag des der Kundmachung dieser Verordung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonates in Kraft.

(3) mit Ablauf des 30. November 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 des Richtlinie des Rates vom 13. .Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebüro-Sicherungsverordnung -RSV) BGB1. Nr. 881/1994, in der Fassung der Verordnung BGB1 Nr. 170/11996, außer Kraft.

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